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(>Rechtspflegerzuständigkeit / >Kostenfestsetzung / >Wertfestsetzung) 2. Gegen den Kostenansatz / 3. Gegen sonstige Entscheidungen 1. Nach Festsetzung der Gebühren des PKH-/ VKH-Anwalts (dazu): a. Festsetzung: Nach § 55 RVG (Text). b.Welcher Rechtsbehelf? (a) Seitens des Anwalts: (aa) Grundsatz: Erinnerung (§ 56 I 1 RVG >Text). Ein Antrag nach § 23 EGGVG wäre nicht zulässig, OLG Köln DRsp 2002/13237. (ab) Verfahren beim Rechtspfleger (§§ 3 Nr.3 b), 21 >Text RPflG): Wenn er die Erinnerung für unberechtigt hält, hat er sie dem Abteilungsrichter vorzulegen, OLG Naumburg DRsp 2007/2142 = FamRZ 2007,1115, OLG Köln FamRZ 2008,707. Eine Vorlage an den Senat ist unzulässig, OLG Saarbrücken DRsp 2009/5377, OLG Köln DRsp 2012/23621. Wenn der Rechtspfleger teilweise abhilft und damit einen anderen beschwert, kann dieser Ersterinnerung einlegen (nicht Beschwerde), für die jedoch der Richter zuständig ist, OLG Hamm DRsp 2014/11029. (ac) Sodann beim Instanzgericht: [...]
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