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(>In neuen FG-Verfahren) (>§ 237 f ZPO im Kontext) 3. Kostenfragen / 4. Rechtsbehelfe? 1. Wer ist für eine Wiedereinsetzung zuständig? a. Gesetzeslage: (a) ZPO: "Über den Antrag auf WE entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht" (§ 237 ZPO). (b) Neue Fam-Verfahren ab 1.9.2009 (dazu): Diese Vorschrift gilt in Ehe- (dazu) und Familienstreitsachen (dazu) entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >Text). Für FG-Verfahren: >Dazu. b. Bei Beschwerde: (a) Wer ist zuständig? Über die WE ist nicht schon im Rahmen der Abhilfe zu entscheiden, OLG Brandenburg FamRZ 2006,212 /2 LS. Grds. entscheidet das Beschwerdegericht, sofern nicht der Beschwerde infolge gewährter WE abgeholfen wurde, OLG Stuttgart DRsp 2008/3747. Das WE-Gesuch ist an das Beschwerdegericht zu richten, BGH DRsp 2013/17872 = FamRZ 2013,1384 [13]. Dies gilt selbst dann, wenn die Instanz an sich abgeschlossen ist, BGH DRsp 2016/3153. Über den Antrag auf WE gegen [...]
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