- Allgemeine ZPO-Regeln über Rechtsbehelfe (2)
- Allgemeine ZPO-Regeln zu Rechtsmitteln (1)
- Zulässigkeit von ZPO-Rechtsmitteln
- Begründung von ZPO-Rechtsmitteln
- Berichtigung von Entscheidungen
- Rechtsmittel bei Berichtigungsentscheidungen
- Rechtsmittel gegen (Nicht-)Terminierung bzw. Untätigkeit?
- Wiedereinsetzung (WE): Verfahrensfragen
- Rechtsbehelfe gegen Rechtspflegerentscheidungen
- Rechtsbehelfe nach Prozessvergleich?
- Rechtsmittelverzicht
- Anfechtung der Rücknahme eines Rechtsmittels?
- Gegenvorstellung
- Außerordentliche Rechtsmittel?
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- Meistbegünstigung bei Rechtsmitteln
- Rechtsmittel gegen Scheinurteile o.ä.
- Umdeutung von Rechtsmitteln
- Rechtsbehelfe bei Kosten
- Rechtsbehelfe bei Versäumnisurteilen
- Rechtsbehelfe: Zweifels-Fälle
- Zurückverweisung bei ZPO-Rechtsmitteln
- Bindung der Gerichte bei Rechtsmitteln
- Bei Unzulässigkeit eines Rechtsmittels
Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Fam-Recht) 2. Folgen eines Verzichts 1. Liegt eine wirksame Verzichtserklärung vor? a. Ist ein "Verzicht" erklärt? Die Erklärung ist objektiv auszulegen, BGH DRsp 2007/14613 = FamRZ 2007,1631; was die Partei gemeint oder der Amtsrichter verstanden hat, ist unerheblich, BGH FamRZ 1981,947 = NJW 1981,2816. Ein Verzicht kann auch in der Erklärung liegen, das Rechtsmittel sei zurückgenommen worden, BGH NJW 2002,2108 = DRsp 2002/7077. Im Einverständnis mit einer Entscheidung gemäß einem übersandtem Entwurf liegt grds. ein Verzicht auf Rechtsmittel, OLG Dresden DRsp 2004/15014 = FamRZ 2003,1195. Jedenfalls bei § 91a ZPO (dazu) ist ein Verzicht auf Gründe grds. als Verzicht auf Rechtsmittel zu werten, OLG Köln OLGR 2000,60 = DRsp 1999/10940; a.A.: nur wenn weitere Umstände hinzukommen, aus denen sich der Wille ergibt, die Entscheidung endgültig hinzunehmen, BGH DRsp 2006/25857 = NJW 2006,3498 = FamRZ 2006,1753. b. Ist die [...]
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