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In Fam-Verfahren neuen Rechts (2009 >dazu) an sich nicht anwendbar wegen §§ 58 ff FamFG (dazu), aber die Rechtsprechung kann zur Orientierung herangezogen werden, vor allem in Ehe- und Streitverfahren wegen § 117 FamFG (dazu). (>FGG-Fam-Sachen / >Neue Fam-Verfahren ab 1.9.2009) 2. Frist für die Begründung / 3. Folgen mangelhafter Begründung 1. Ist eine Begründung erforderlich bzw. ausreichend? a. Besteht Begründungszwang? (a) Bei Berufung: Ja (§ 520 I ZPO >Text). Das gilt auch für die Anschlussberufung, BGH NJW 1995,2362, auch für eine unselbständige, soweit sie sich nicht auf einen bereits erörterten Punkt bezieht, BGH NJW 1995,1560. Der Inhalt des Rechtsmittels wird erst durch die Berufungsanträge bestimmt, BGH FamRZ 1989,1064. Auch in der Berufung kann grds. ein unbezifferter Antrag (dazu) gestellt werden, BGH DRsp 2015/666 = FamRZ 2015,247 /2. (b) Bei Revision: Ja (§ 551 I ZPO >Text). Dies gilt auch dann, wenn bereits die erfolgreiche [...]
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