Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Fam-Recht) 3. Rechtsmittel gegen Verwerfung 1. Wann liegt Unzulässigkeit vor? Wenn das Rechtsmittel nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt (dazu) und ggf. begründet (dazu) worden ist (vgl. § 522 I 1 ZPO >Text). 2. Wie wird über einen unzulässigen Rechtsbehelf entschieden? a. Bei unzulässigem Einspruch nach Versäumnisurteil (oder Vollstreckungsbescheid): (a) Gesetzeslage: ".. so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen" (§ 341 I 2 ZPO bzw. nach § 700 IV ZPO >Text). (b) Bedeutung: Die Entscheidung ergeht (ab dem 1.1.2002) nach einem Versäumnisurteil stets durch Urteil (§ 341 II ZPO >Text). Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§§ 708 Nr.3, arg. 711 ZPO). Das Urteil wird an Stelle einer Verkündung zugestellt (§ 310 III 2 ZPO >Text). Wenn der Einspruch wegen Verspätung unzulässig ist, ist er [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen