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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Gegen die Kostengrundentscheidung? / -->Bei der Gebührenfestsetzung) 2. Niederschlagung von Kosten 1. Rechtsbehelfe gegen den Kostenansatz: a. Kommen sie in Betracht? (a) Beim Gebührenansatz (dazu): Ja (§ 19 (4) GKG bzw. § 14 I KostO). (b) Beim Auslagenansatz: Ja, aber gegen die Kosten des Sachverständigen (dazu) (Nr.9005 KV-GKG) kann eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 407a III 2 ZPO nicht eingewandt waren, wenn seine Gebühren zwar zum festgestellten, nicht aber zum behaupteten Wert außer Verhältnis stehen, OLG Koblenz FuR 1998,188 = DRsp 1998/16709. (c) Bei der Anforderung eines Vorschusses (dazu): (ca) Grundsätze: Ja (die Anforderung ist Kostenansatz i.S.v. § 66 (5) GKG), Rahm/ Künkel IX R.205 (s.u. b.(b)). (cb) Auslagenvorschuss: -->Dazu. b. Welche Rechtsbehelfe sind dann möglich (auch Selbstkorrektur nach § 19 V GKG bzw. § 14 X KostO)? (a) Erinnerung: (aa) Ist sie zulässig? Nach § 66 (5) I GKG [...]
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