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Allgemeine ZPO-Regeln über Rechtsbehelfe (2):  

(ZPO/4)
Autor: Brückel

Nur für Fam-Altverfahren (dazu)   (>Neues Fam-Recht)

Sonderregeln in früheren Familiensachen (ZPO): >Dazu

Einlegung, Verzicht, Entscheidung: >Dazu (Menü)

Sind besondere Rechtsbehelfe zulässig?

-Fortsetzung der Instanz ("Gehörsrüge", § 321a ZPO)

-Einspruch

-Gegenvorstellung

-Ablehnung wegen Befangenheit

-Berichtigungsanträge

-Wiederaufnahme

-Außerordentliche Rechtsbehelfe

-Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  

-Bei Untätigkeit

-Bei unklarer Entscheidung

-Wenn die Entscheidung unauffindbar ist: vgl. BGH DRsp 2007/10921 = FamRZ 2007,1315.

Gibt es Rechtsbehelfe in besonderen Fällen?

-Gegen bestimmte Entscheidungen des Richters:

-Wertfestsetzung

-Betr. PKH

-Berichtigungsentscheidungen

-(Nicht-)Terminierungen

-Vollstreckungsentscheidungen

-Wiedereinsetzungsentscheidungen

-1./2. Versäumnisurteil

-Sonstige Fälle

            -Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers:

-Generell

-Kostenansatz

-Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten: § 573 ZPO (Text).

-Gegen einen Vergleich: >Dazu