(>Ist eine Frist versäumt?) (>§ 233 ff im Kontext)
Gesetzeslage:
-ZPO: "War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, [>xy] einzuhalten, so ist ihr auf
ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren" (§ 233 ZPO).
-Fam-Verfahren:
-Ehe- (dazu) und Familienstreitsachen (dazu): Die §§ 233 ff ZPO gelten
entsprechend (§ 113 I 2 FamFG), bei Beschwerde ebenso (117 V FamFG >dazu).
Ist Wiedereinsetzung zu gewähren?
-Bei Ausschlussfristen: Nein, BGH DRsp 1998/18473 = NJW 1998,3571; z.T. streitig (dazu)
-Wogegen möglich? >Dazu
-Bestehen Wiedereinsetzungsgründe?
-Speziell für bestimmte Medien (Menü)
-Ist dem Beteiligten Drittverschulden zuzurechnen (§ 85 ZPO)?
-Anwaltsspezifisches Verschulden? (Menü)
Verfahren betr. Wiedereinsetzung: (>FG-Verfahren)
-WE-Antrag + Begründung + Formalien