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Wiedereinsetzung - ZPO-Regeln ("WE", §§ 233 ff ZPO)

(ZPO/81)
Autor: Brückel

(>Ist eine Frist versäumt?)    (>§ 233 ff im Kontext)

Gesetzeslage:

-ZPO: "War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, [>xy] einzuhalten, so ist ihr auf

ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren" (§ 233 ZPO).

-Fam-Verfahren:

-Ehe- (dazu) und Familienstreitsachen (dazu): Die §§ 233 ff ZPO gelten

entsprechend (§ 113 I 2 FamFG), bei Beschwerde ebenso (117 V FamFG >dazu).

-FG-Verfahren (dazu): >Dazu

Ist Wiedereinsetzung zu gewähren?

-Bei Ausschlussfristen: Nein, BGH DRsp 1998/18473 = NJW 1998,3571; z.T. streitig (dazu)

-Wogegen möglich? >Dazu

-Bestehen Wiedereinsetzungsgründe?

-Allgemeines/ Gründe (Menü)

-Speziell für bestimmte Medien (Menü)  

-Ist dem Beteiligten Drittverschulden zuzurechnen85 ZPO)?

-Generell

-Anwaltsspezifisches Verschulden?  (Menü)

Verfahren betr. Wiedereinsetzung:  (>FG-Verfahren)

-WE-Antrag + Begründung + Formalien

-WE-Frist  

-Verfahren (Zuständigkeit + Entscheidung + Rechtsbehelfe)  

-WE bei Rechtsmitteln mit PKH-Antrag