Wiedereinsetzungsgründe
Anwendbar für Fam-Verfahren?
-Ehe- (dazu) und Streit-Verfahren (dazu): Ja, denn die ZPO gilt (§ 113 I 2 FamFG) bis auf
die Terminologie (dazu).
-FG-Verfahren: Über § 17 FamFG (dazu) gilt im Ergebnis das Gleiche.
Generelle Fragen:
-Kann Wiedereinsetzung trotz Verschuldens gewährt werden?
-Nach Berichtigung
Sind folgende Entschuldigungs-Gründe erheblich?
(>Speziell beim Anwalt / >Für bestimmte Medien)
-Täuschung durch die Gegenseite
-Erkrankung, Überlastung, Verhinderung pp.
-Keinen Anwalt gefunden: Nur bei fristgerechtem Antrag auf Notanwalt (dazu), BGH DRsp
2012/14563, BGH DRsp 2014/11559, BGH DRsp 2014/11582 = NJW 2014,3247.
-Vertrauen auf:
-Gericht (>Rechtsmittelbelehrung) (>Weiterleitung)
-Rechtzeitige Übermittlung (Menü)
-Rechtzeitige Fertigstellung der fristgebundenen Eingabe / Computer-Probleme
-Dritte: Sich auf Fristwahrung durch andere Beteiligte zu verlassen, ist schuldhaft,
OLG Nürnberg DRsp 2011/16683 = FamRZ 2012,804.