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Wiedereinsetzungsgründe

(ZPO/85)
Autor: Brückel

Anwendbar für Fam-Verfahren?

-Ehe- (dazu) und Streit-Verfahren (dazu): Ja, denn die ZPO gilt (§ 113 I 2 FamFG) bis auf

die Terminologie (dazu).

-FG-Verfahren: Über § 17 FamFG (dazu) gilt im Ergebnis das Gleiche.

Generelle Fragen:

-"Ohne Verschulden"?

(>Überholende Kausalität)

-Kann Wiedereinsetzung trotz Verschuldens gewährt werden?

-Nach PKH-Antrag

-Nach Berichtigung

Sind folgende Entschuldigungs-Gründe erheblich?

(>Speziell beim Anwalt /  >Für bestimmte Medien)

-Unkenntnis

-Rechtsirrtum

-Täuschung durch die Gegenseite

-Erkrankung, Überlastung, Verhinderung pp.

-Kostengründe / Armut

-Keinen Anwalt gefunden: Nur bei fristgerechtem Antrag auf Notanwalt (dazu), BGH DRsp

2012/14563, BGH DRsp 2014/11559, BGH DRsp 2014/11582 = NJW 2014,3247.

-Vertrauen auf:

-Gericht   (>Rechtsmittelbelehrung) (>Weiterleitung)

-Rechtzeitige Übermittlung  (Menü)

-Rechtzeitige Fertigstellung der fristgebundenen Eingabe / Computer-Probleme  

-Dritte: Sich auf Fristwahrung durch andere Beteiligte zu verlassen, ist schuldhaft,

OLG Nürnberg DRsp 2011/16683 = FamRZ 2012,804.

-Speziell beim Anwalt (Besonderheiten; Menü)