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(>Bei fehlenden Hinweisen pp.) 4. Bei Vertrauen auf Auskünfte / 5. In sonstigen Fällen 1. Wenn auf eine fristgerechte Annahme von Eingaben vertraut wird: Ein Ausschöpfen der Fristen (dazu) bis zum letzten Tag ist als solches nicht schuldhaft, BGH DRsp 1997/6507 = NJW 1997,2825. Anderes gilt, wenn die Partei nicht darauf vertrauen durfte, dass in der verbleibenden Zeit die gebotenen Handlungen noch vorgenommen werden konnten, BGH bei Müller NJW 1998,499. Auch wenn vom Gericht eine falsche Fax-Nummer (dazu) angegeben wurde, ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn nach Fehlversuchen die richtige Nummer rechtzeitig zu ermitteln war, BGH DRsp 1999/286 = NJW 1999,583. 2. Wenn auf eine Frist-Verlängerung vertraut wird (dazu): Der Rechtsmittelführer kann nur dann auf eine Fristverlängerung vertrauen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, BGH DRsp 2023/2996 = FamRZ 2023,718 /2 = NJW 2023,1449. Wenn die Partei zu § 520 II 3 ZPO (Text) [...]
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