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(>Wessen Unkenntnis ist maßgeblich?) 2. Sonstige Unkenntnis-Fälle 1. Wenn eine Zustellung von der Partei nicht bemerkt wurde: a. Grundsätze: Eine Partei hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, dass sie die Nachricht über die Zustellung erreicht, OLG Köln DRsp 2001/11708. Für die Zeit einer nur vorübergehenden Abwesenheit von einer ständigen Wohnung müssen i.d.R. keine besonderen Vorkehrungen getroffen werden, solange die Partei nicht mit Zustellungen rechnen muss, BVerfG DRsp 2007/16249 = NJW 2007,3486, OLG Frankfurt DRsp 2019/10905. Ein im Reifeprozess ausreichend fortgeschrittene Kind damit zu betrauen, die Post zu sichten und die Partei ggf. zu benachrichtigen, ist nicht schuldhaft, BGH DRsp 2001/10386. b. Fallgruppen: Unverschuldet? (a) Wenn die Organisation an sich ordnungsgemäß war: Wenn der Benachrichtigungszettel dennoch zwischen Werbung geraten ist: Ja, da zu deren sorgfältiger Durchsicht keine Pflicht besteht, BGH DRsp 2000/8193. Wenn ein Übersehen des [...]
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