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(>Terminsverlegung? / >Organisationspflichten) 2. Bei sonstigen Verhinderungsfällen 1. Bei Verhinderung des Anwalts: a. WE-Grund? (a) Erkrankung des Anwalts: (aa) Als solche erheblich? Erheblich bei verfahrensrelevanter Auswirkung auf Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit, BAG DRsp 2013/4602 = NJW 2013,1467. Auch eine krankheitsbedingte starke Belastungssituation kann genügen, BAG DRsp 2013/4602 = NJW 2013,1467. Er muss belegen, dass er durch die Krankheit an der vorzunehmenden Handlung gehindert war, BGH DRsp 2004/11578 = FamRZ 2004,1550, OLG Dresden DRsp 2006/8283 = NJW 2006,1359, BGH DRsp 2016/11183. Dazu muss die Erkrankung zu einem völligen und anhaltenden Ausfall geführt haben, BGH DRsp 2018/8736. Die Erkrankung darf nicht deshalb als irrelevant angesehen werden, weil es der Anwalt noch geschafft hat, mit dem Auto nach Hause zu fahren, BGH DRsp 2018/3834 = NJW 2018,1691. Ein unvorhersehbarer Erschöpfungszustand kann genügen, BGH DRsp 2020/8697 = NJW [...]
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