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(>Ende der Beiordnung) (>§ 78b/c ZPO im Kontext) 3. Besonderheit bei Scheidungsverfahren 1. Bei Verfahrens-/Prozesskostenhilfe (§ 121 ZPO): >Dazu (Grundsätze) (>Bei FG-Verfahren) (>Gebühren des PKH/VKH-Anwalts) 2. Notanwalt (§§ 78b, 78c ZPO): a. Gesetzeslage: (a) ZPO-Verfahren: "Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint" (§ 78b I ZPO). (b) In Ehe- (dazu) und Streitverfahren (dazu): Die Vorschrift gilt entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >Text). (c) In neuen FG-Verfahren: Beim BGH gilt die Vorschrift entsprechend (§ 10 IV 3 FamFG >dazu), BGH DRsp 2023/10689. b. Voraussetzungen: (a) Kein Anwalt: (aa) Keinen gefunden: Soweit [...]
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