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(Anwaltszwang: >Ab 1.9.2009/ >Früher) (>Sonderregeln bei Scheidung) 3. Wie sind dann Handlungen gegenüber der Partei vorzunehmen? 1. Was wäre in der mündlichen Verhandlung? Eine Partei ohne zugelassenen (dazu) Anwalt gilt im Termin als säumig (dazu). Dies ist aber für den Antragsgegner im Eheverfahren ggf. unschädlich (dazu). 2. Wäre eine von der Partei selbst vorgenommene Prozesshandlung wirksam? a. Grundsatz: Die von der Partei selbst bzw. von einem nicht zugelassenen (dazu) Rechtsanwalt vorgenommene Handlung ist unwirksam, OLG Celle DRsp 1995/6670 LS = FamRZ 1996,297. Schriftsätze der Partei sind unbeachtlich, OLG Frankfurt DRsp 2018/15262. Als schrftlicher Parteivortrag können im Anwaltsprozess nur die Erklärungen gewertet werden, die vom Verfahrensbevollmächtigten selbst gefertigt worden oder ihm als anwaltlicher Vortrag eindeutig zurechenbar sind, nicht aber eingefügte unkommentierte Schriftstücke Dritter wie Rechnungen, OLG Köln DRsp 2023/8715. b. [...]
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