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(>Neue FG-Verfahren) (Anwalt: >Neuverfahren ab 1.9.2009/ >Früher) (>§ 80 ff ZPO im Kontext) 2. Umfang der Vollmacht / 3. Bedeutung im Verfahren 1. Ist die Vollmacht wirksam? a. Grundsatz: Die Regeln über die Vollmacht finden sich in §§ 80 ff ZPO (Text). b. Besonderheiten in bestimmten Verfahren: (a) Gesetzeslage: "Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht" (§ 114 V 1 FamFG). (b) Bedeutung: Diese Besonderheit gilt (nur noch) in allen Ehesachen (dazu) und den sachgleichen Lebenspartnerschaftssachen (§ 270 I 1 FamFG >Text). Wenn der Anwalt nur für Folgesachen mandatiert ist, bedarf es nicht der besonderen Vollmacht, Zöller[30.] 114 FamFG R.6. Für den beigeordneten Anwalt (§ 138 FamFG >dazu) gilt die Vorschrift erst, wenn er bevollmächtigt wird, Zöller[30.] 114 FamFG R.6. Die Vollmacht muss bei beiden Parteien auf das konkrete Verfahrensziel lauten. Das Verfahrensziel muss hinreichend [...]
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