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(>Tätigwerden für beide Parteien?) (>§ 172 ZPO im Kontext) (Außergerichtliche Dienstleistungen regelt das RDG (BGBl.2007 I 2840), vgl. Römermann NJW 2008,1249) 2. Folgen der Bestellung (>Ausscheiden des Bevollmächtigten) 1. Ist ein Prozessbevollmächtigter wirksam bestellt? a. Wer ist als Bevollmächtigter tauglich? (>FG-Verfahren) (a) Bei Anwaltszwang (dazu): (aa) Welche Person? Ein Rechtsanwalt, der zugelassen (dazu) sein muss, Zöller[30.] 172 ZPO R.4. Bei einer Sozietät vgl. Zöller[30.] 80 ZPO R.6; dort ist jeder Anwalt empfangsberechtigt, BGH NJW 1980,999. Ein Referendar kann auch bei Bevollmächtigung nicht auftreten (arg. § 157 ZPO >Text). Ein Juraprofessor genügt hier nicht, OLG München FamRZ 2001,1718 /1. Der Anwalt muss verfahrensfähig sein (dazu), Rahm/ Künkel VII R.68. (ab) Muss der Anwalt bevollmächtigt sein? Die Vollmacht des Anwalts (dazu) ist nur auf Rüge zu prüfen. Im Eheverfahren ist § 114 FamFG zu beachten (dazu). Mängel im [...]
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