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(>Beiordnung? / >Wechsel des Anwalts) 1. Nach Beiordnung durch das Gericht: Der Anwalt kann beim Gericht des Verfahrens beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn wichtige Gründe vorliegen (Entpflichtung, § 48 II BRAO >dazu). Bis zum Wirksamwerden der Aufhebung muss er die Partei vertreten (§ 48 I BRAO). Erst die Entpflichtung berechtigt den Anwalt zur Kündigung des Mandats, OLG Karlsruhe DRsp 2007/2789 = FamRZ 2007,645. Bei längerfristiger Erkrankung hat der Beteiligte Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts seiner Wahl, OLG München DRsp 2023/16238 = FamRZ 2023,1563 = NZFam 2023,1001 K. Gebühren: >Dazu. 2. Ansonsten: a. Endet das Vertretungsverhältnis? (a) Wie wird das Mandat beendet? (aa) Grundsätze: Grds. jederzeit durch Kündigung des Anwaltsvertrages (§ 627 I BGB >Text). Der Dienstberechtigte muss hier keine Störung des Vertrauensverhältnisses darlegen, OLG Düsseldorf DRsp 2020/6866. Für den Anwalt gilt die Einschränkung nach § 627 II BGB [...]
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