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(Anwaltszwang? >Neuverfahren ab 1.9.2009/ >Früher) 2. Ohne Anwaltszwang 1. Bei Anwaltszwang: Ist der gewählte Anwalt postulationsfähig? a. Welche Zulassung ist dafür erforderlich? (a) Für den Verfahrensbevollmächtigten: (aa) Bei AG und OLG: In Familiensachen kommt es auf eine Zulassung beim Gericht grds. nicht mehr an (§ 114 FamFG >dazu). Erforderlich ist nur die Zulassung zur Anwaltschaft, OLG Celle DRsp 2014/14531 = FamRZ 2015,270, OVG Sachsen-Anhalt DRsp 2020/1620. (ab) Beim BGH: Der Anwalt muss beim BGH zugelassen sein (§ 114 II FamFG >dazu). Der Bezirksrevisor ist beim BGH nur dann postulationsfähig, wenn er die Befähigung zum Richteramt hat, BGH DRsp 2010/4364. (b) Bei Selbstvertretung des Anwalts: Wie (a), § 78 IV ZPO (Text) (78 VI), vgl. Zöller[30.] 78 R.37. Für seine Kosten gilt § 91 II 4 ZPO (Text). (c) Beim amtlich bestellten Vertreter: Wenn dieser nicht selbst postulationsfähig ist, ist seine Prozesshandlung unwirksam, sofern darin nicht sein [...]
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