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(>Verfahrensregeln (>Menü) / >Verfahrenswert / >Verfahrensgebühren) (>Früher) (>§ 121 FamFG im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Ehesachen sind Verfahren 1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen), 2. auf Aufhebung der Ehe und 3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten" (§ 121 FamFG). 2. Bedeutung: a. Grundsätze: Die Vorschrift unterscheidet sich vom bisherigen § 606 I 1 ZPO (dazu) hauptsächlich dadurch, dass die Herstellungsklage (dazu) als Ehesache weggefallen ist, BT-Drs.16/6308 S.226. Damit entfällt auch deren Gegenstück, die Klage auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben (dazu), BT-Drs.16/6308 S.226. Diesbezügliche Ansprüche sind jetzt nach dem FamFG als "Sonstige Familiensache" zu qualifizieren (dazu) und sind dann Familienstreitsachen (dazu), BT-Drs.16/6308 S.226. Die Verpflichtung zur Herstellung des ehelichen Lebens ist nicht vollstreckbar (dazu). b. Gibt es noch weitere Ehesachen? [...]
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