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(>Ehesache?) (Menüs: >Eheverfahren generell / >Scheidungsverbund) 1. Sonderregeln nur für Scheidungssachen und Folgesachen (Verbund): a. Fundort: Buch 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2: Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (vor § 133 FamFG >Text). b. Bedeutung: Vorrangig gelten hier die besonderen Regeln der §§ 133 bis 150 FamFG (dazu). c. Ablauf eines Scheidungsverfahrens: >Dazu. 2. Regeln für alle Eheverfahren: a. Grundsatz: Für Ehesachen gelten grds. Buch 1 und 2 des FamFG. Allerdings schließt § 113 FamFG (Text) weite Bereiche des 1. Buchs des FamFG von der Anwendung auf Ehesachen aus und verweist stattdessen auf die ZPO. Die für Ehesachen geltenden Regeln aus dem 2. Buch sind teilweise im Abschnitt 1 (§§ 111 ff >Text) und teilweise im Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 (§§ 121 bis 132 >Text) enthalten. b. Welche Regeln aus dem FamFG gelten? (a) Welche Bestimmungen sind anwendbar? >Dazu. (b) Menü: >Dazu. c. Welche Regeln aus der ZPO [...]
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