(>Ehesache? / >Säumnis-Menü / >Einspruch) (>§ 130 FamFG im Kontext) (>Früher) In Lebenspartnerschaftssachen: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 1. Ist die Partei "säumig"? >Dazu (über § 113 I 2 FamFG (Text) gilt die ZPO). 2. Wie ist hier bei Säumnis in der 1. Instanz zu verfahren? (>Bei Rechtsmitteln) a. Bei Säumnis des Antragstellers: (a) In der Ehesache selbst: (aa) Gesetzeslage: "Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt" (§ 130 I FamFG). (ab) Bedeutung: (aba) Grundsätze: Gegen den Antragsteller, der im Termin zur Scheidung keinen Antrsg stellt, ist eine Versäumnisentscheidung möglich. Sie ergeht als Versäumnisbeschluss (vgl. § 38 I FamFG >dazu), nicht mehr als Versäumnisurteil. Der Tenor lautet: "Der Antrag .. gilt als zurückgenommen" (nicht mehr Abweisung!). Diese Entscheidung schränkt die Möglichkeit nicht ein, erneut einen [...]