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(>Ehesache? / >In FG-Verfahren) (>§ 128 FamFG im Kontext) (>Früher) In Lebenspartnerschaftssachen: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 2. Muss angehört werden? / 3. Vorgehen bei Ausbleiben eines Ehegatten 1. Was ist generell zu beachten? a. Gesetzeslage: "Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören" (§ 128 I 1 FamFG). b. Welchen Zweck hat die Anhörung? (a) Gehör: Die Ehegatten sollen sich im Bewusstsein der Bedeutung der Sache unmittelbar gegenüber dem Richter äußern können, OLG Stuttgart DRsp 2001/6300 = FamRZ 2001,695. Die Vorschrift ergänzt das Gebot der mündlichen Verhandlung aus § 113 I 2 FamFG i.V.m. § 128 I ZPO (Text), BGH DRsp 2016/3487 = FamRZ 2016,617 [13]. (b) Untersuchungsgrundsatz: § 128 FamFG gilt in sämtlichen Eheverfahren (dazu), Zöller[30.] 128 FamFG R.1. In Scheidungssachen dient die Anhörung zur Feststellung der Zerrüttung, zumindest aber der von Amts wegen (§ 127 FamFG >dazu) [...]
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