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(>Ehesache?) (Kostenentscheidung: >Verbund / >Eheaufhebung) (>§ 129 FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Sind Dritte ansonsten zu beteiligen? 1. Grundsatz: Eine echte Beteiligung Dritter in Ehesachen ist nur im Verfahren der Aufhebung der Ehe (dazu) oder eines Feststellungsantrags (dazu) vorgesehen (s.u.). Dritte sind bei Scheidung nicht antragsbefugt (§ 1564 S.1 BGB >Text). Im Scheidungsverfahren würde ein Hinzutreten Dritter in einer Folgesache zu deren Ausscheiden aus dem Verbund führen (§ 140 I FamFG >dazu). Soweit Dritte als Auskunftsstellen o.ä. eingeschaltet werden, bleiben sie aus dem Verfahren weitgehend ausgeschlossen (dazu). 2. Können Dritte die Eheaufhebung einleiten? a. Gesetzeslage: "Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 BGB die dritte Person die Aufhebung der Ehe, so ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten" (§ 129 I FamFG). b. Bedeutung: (a) Wer ist antragsbefugt bei Eheaufhebung (dazu)? [...]
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