(>In FG-Sachen / >In Streitsachen) (>§ 113 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Aufklärung von Amts wegen? 1. Welches Vorbringen der Parteien ist Entscheidungsgrundlage? a. Gesetzliche Grundlagen: (a) In Ehesachen (dazu): Nach § 113 I 2 FamFG gelten an sich die Vorschriften über das landgerichtliche Verfahren (§§ 253 ff ZPO >Text). Sie werden jedoch durch § 113 IV FamFG für Ehesachen teilweise wieder ausgeschlossen (dazu). (b) In entsprechenden Lebenspartnersachen (dazu): § 270 I 1 FamFG (Text) verweist auf (a). (c) In anderen Verfahren: >Dazu. b. Welche Disposition über den Streitgegenstand ist hier zulässig? (a) Änderung von Anträgen? Über den Streitgegenstand kann - wie bisher - bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung disponiert werden (arg. § 113 IV Nr.2 FamFG >Text, BT-Drs.16/6308 S.223). Dies gilt grds. auch in der Beschwerde, vgl. Zöller[26.] 611 ZPO R.5 ff. Änderungen von Antrag oder Gegenantrag sind ohne Zustimmung der Gegenseite [...]