Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>In FG-Sachen / >In Streitsachen) (>§ 113 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Aufklärung von Amts wegen? 1. Welches Vorbringen der Parteien ist Entscheidungsgrundlage? a. Gesetzliche Grundlagen: (a) In Ehesachen (dazu): Nach § 113 I 2 FamFG gelten an sich die Vorschriften über das landgerichtliche Verfahren (§§ 253 ff ZPO >Text). Sie werden jedoch durch § 113 IV FamFG für Ehesachen teilweise wieder ausgeschlossen (dazu). (b) In entsprechenden Lebenspartnersachen (dazu): § 270 I 1 FamFG (Text) verweist auf (a). (c) In anderen Verfahren: >Dazu. b. Welche Disposition über den Streitgegenstand ist hier zulässig? (a) Änderung von Anträgen? Über den Streitgegenstand kann - wie bisher - bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung disponiert werden (arg. § 113 IV Nr.2 FamFG >Text, BT-Drs.16/6308 S.223). Dies gilt grds. auch in der Beschwerde, vgl. Zöller[26.] 611 ZPO R.5 ff. Änderungen von Antrag oder Gegenantrag sind ohne Zustimmung der Gegenseite [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen