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(>ZPO / >"Ehesache"? / >Ablauf eines Scheidungsverfahrens / >In Streitsachen) (>§ 113 FamFG im Kontext) 2. Terminologie 1. Welche ZPO-Normen sind anwendbar? a.Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend" (§ 113 I 2 FamFG). (b) Bedeutung: (ba) Grds. anwendbar: Entsprechend anzuwenden sind die §§ 1 (Text) bis 494a (Text) ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten. Konkrete Ausnahmen für Ehesachen werden in § 113 III und IV FamFG (Text) genannt (s.u.). (bb) Generell unanwendbar: Im Umkehrschluss vollständig ausgeschlossen sind die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Amtsgerichten (§§ 495 ff ZPO >Text). b. Konkrete Ausnahmen: Nicht anwendbar sind in Ehesachen folgende Vorschriften der ZPO: (a) § 227 III ZPO (Gerichtsferien >dazu) (§ 113 III FamFG >Text). (b) "Folgen der unterbliebenen oder [...]
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