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(>Was sind "Ehesachen"? / >Grundlagen / >Die Regeln im Einzelnen / >In Streitsachen) (>§ 113 FamFG im Kontext) 1. Welche Regeln aus dem 1. Buch des FamFG sind für Ehesachen anzuwenden? a. Gesetzeslage (i.d.F. des Gesetzes vom 30.7.2009, BGBl.2009 I 2449): "In Ehesachen .. sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2, 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden" (§ 113 I 1 FamFG i.d.F. ab 1.1.2013 >Text). b. Bedeutung: Aus dem 1. Buch sind also (im Umkehrschluss) anzuwenden: (a) §§ 1, 38 (Beschluss >dazu), (b) § 39 (Rechtsbehelfsbelehrung >dazu), (c) § 46 Satz 3 (Rechtskraftzeugnis >dazu), (d) §§ 49 bis 57 (einstweilige Anordnung >dazu), (e) §§ 58 bis 75 (Rechtsmittel >dazu) (mit Besonderheiten s.u.) und (f) §§ 97 bis 110 (Auslandsbezug >dazu). (g) § 22a (Mitteilungen >dazu). 2. Welche Regeln aus dem 2. Buch des FamFG sind für Ehesachen anzuwenden? a. Aus dem Abschnitt 1 (§§ 111 ff >Text): [...]
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