(>Ehesache? / >Eheaufhebung / >Antragshäufung / >Auslandsbezug) (>Früher) 2. Nach rechtskräftiger Scheidung 1. Während der Rechtshängigkeit eines anderen Eheverfahrens: a. Kann neben Scheidung die Aufhebung beantragt werden? (a) Verfahrensfragen: (aa) Grundsätze: Antragshäufung ist zulässig, ein bereits rechtshängiges Aufhebungsverfahren ist mit einem Scheidungsverfahren zu verbinden. Über Aufhebung und Scheidung darf nur in demselben Beschluss entscheiden werden, eine Teilentscheidung ist nicht zulässig, OLG Stuttgart DRsp 1995/7549 LS = FamRZ 1995,618; a.A.: Nach Abweisung des Aufhebungsantrags kann die Entscheidung über die Scheidung nachgeschoben werden, Zöller[30.] 126 FamFG R.3. (ab) Was ist bei Säumnis (dazu)? Der Scheidungsantrag darf nicht durch eine Versäumnisentscheidung abgewiesen werden, solange über einen Gegenantrag auf Aufhebung nicht entschieden wurde oder wird, vgl. Zöller[26.] 610 ZPO R.13. (b) Wie ist in der Sache zu entscheiden? [...]