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(>Fristwahrung bei VKH? / >Wiedereinsetzung bei VKH?) 2. bei Übermittlung des Rechtsmittelauftrags / 3. bei Einlegung des Rechtsmittels 4. nach dessen Verwerfung 1. Genügt bei Rechtsmittel-Einlegung zunächst ein PKH-/ VKH-Antrag? (>Wäre Kostenarmut ein Wiedereinsetzungsgrund?) a. Mit bedingtem Rechtsmittel? PKH-Antrag mit beigefügtem Entwurf einer Berufungsschrift ist keine Berufungseinlegung, OLG Stuttgart FamRZ 2000,240 = DRsp 2000/4215. Eine nur für den Fall der PKH-Bewilligung bedingte Einlegung ist nicht wirksam, OLG Frankfurt FamRZ 1999,1150 = DRsp 1999/9685, BGH FamRZ 2001,415 = DRsp 2000/9995, BGH DRsp 2005/12200 = FamRZ 2005,1537, BGH DRsp 2010/19858 = FamRZ 2011,29 /2, anders bei der Anschlussberufung, OLG Frankfurt FamRZ 2000,240 = DRsp 2000/4114. Eine eindeutig nur bedingt eingelegte Berufung wird mit der Versagung von PKH hinfällig, OLG Hamm DRsp 2007/18519. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn nicht nur seine Durchführung, sondern auch seine Einlegung [...]
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