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(>Rechtzeitig? / >Formell ausreichend? / >Neue FG-Verfahren) (>§ 233 ff im Kontext) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: (a) ZPO: "War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, .. einzuhalten, so ist ihr auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren" (§ 233 ZPO). (b) Fam-Verfahren: Diese Vorschrift gilt in Ehe- (dazu) und Familienstreitsachen (dazu) entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >Text). Für FG-Verfahren: >Dazu. b. Liegt ein Nichteinhalten i.S.v. § 233 ZPO vor? (a) Wenn eine Frist nicht gewahrt wurde: Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn die Partei verhindert war, eine der Fristen nach s.u.2. einzuhalten. Wenn keine Frist versäumt wurde, ist ein WE-Antrag unzulässig, BGH DRsp 2020/10035. (b) Wenn die fristwahrende Handlung lediglich nicht wirksam war: Wenn eine Prozesshandlung zwar fristgerecht, aber unwirksam vorgenommen wurde, gilt das Gleiche, BGH DRsp 2002/14756 = NJW 2002,3636 = FamRZ 2003,90. (c) Wenn die Frist nicht [...]
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