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- Überleitung des PKH-Rechts 1.1.2014
(>Hinweispflicht) 2. Wiedereröffnung / 3. Gehörsrüge (§ 321a ZPO) 1. Ist zu vertagen/ neuer Termin zu bestimmen? a. Bestehen Gründe? (a) Gesetzeslage: (aa) § 227 I 1 ZPO: "Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden." (ab) § 227 I 2 ZPO: "Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht 1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; 2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; 3. das Einvernehmen der Parteien allein." (b) Gilt dies in Familiensachen? (ba) Ehe- und Streitverfahren: § 227 ZPO gilt entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >Text), nur § 227 III ZPO (dazu) ist ausgenommen (§ 113 III FamFG >Text). (bb) FG-Verfahren: (bba) Grundsatz: "§§ .. 227 Abs. 1, 2 und 4 der ZPO gelten entsprechend" (§ 32 I 2 [...]
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