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(>Auslegbar?) 1. Kommt im Verfahrensrecht eine Umdeutung in Betracht? a. Grundsätze: Im Verfahrensrecht gilt § 140 BGB (Text) analog; danach ist eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind + die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht + kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht, BGH NJW 1995,2362. Die Prozesshandlungen müssen vergleichbar sein, BGH DRsp 2000/6078 = FamRZ 2000,1565 /2. Eine Umdeutung in eine unzulässige Handlung scheidet aus, BGH DRsp 2002/16241 = FamRZ 2003,31. Jede Umdeutung setzt eine unwirksame Parteihandlung voraus, BGH DRsp 2007/705 = FamRZ 2007,375 /1 = NJW 2007,1460. Ob eine Umdeutung gerichtlicher Entscheidungen nach § 140 BGB analog möglich ist, wird bezweifelt, BGH NJW 1995,463. b. Bei Anträgen: >Dazu. 2. Sind folgende Rechtsbehelfe umdeutbar? a) Berufung / Beschwerde: Eine verfristete Berufung ist in eine zulässige Anschlussberufung (dazu) [...]
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