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(>Rechtsbehelfe gegen Berichtigung pp. / >Gehörsrüge / >Protokollberichtigung) (>§ 319 ff ZPO im Kontext) 3. Berichtigung nach § 320 ZPO / 4. Ergänzung nach § 321 ZPO / 5. Kosten? 1. Welches Recht gilt? a. Neue Fam-Verfahren ab 1.9.2009 (dazu): (a) Ehe- und Streitverfahren: Hier gelten grds. die unten stehenden Regeln der ZPO entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >Text). Eine Tatbestandsberichtigung (dazu) ist infolge der geringeren formalen Anforderungen an den Beschluss (dazu) jedoch nicht vorgesehen, BT-Drs.16/6308 S.197. (b) FG-Verfahren: Hier gilt für die Berichtigung von Entscheidungen § 42 FamFG (dazu), für deren Ergänzungen § 43 FamFG (dazu). Für die Berichtigung von Vergleichen gilt § 164 ZPO analog (§ 36 IV FamFG >dazu). Eine Tatbestandsberichtigung (dazu) ist nicht vorgesehen, BT-Drs.16/6308 S.197. b. Ansonsten: Die unten stehenden Regeln gelten. Das FGG enthält keine Sondervorschriften, so dass auf §§ 319 ff ZPO zurückzugreifen ist, OLG [...]
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