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Nur für Altverfahren (dazu). Die §§ 606 bis 661 ZPO werden für Neuverfahren zum 1.9.2009 aufgehoben (Art.29 Nr.15 FGG-RG). (-->Gegen Entscheidungen innerhalb des Verfahrens / -->Weitere Rechtsbehelfe?) 2. Beschwerdeberechtigt? / 3. Notfristen / 4. Einlegung / 5. Beschwerdesumme 6. / 7. Abhilfe/Aufschiebende Wirkung? / 8. Verfahren/Entscheidung 1. Welcher Rechtsbehelf ist hier statthaft? (-->Neuverfahren ab 1.9.2009) a. Befristete Beschwerde? (a) Grundsätze: (aa) Gesetzeslage: "Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über .. [dazu] findet die Beschwerde statt" (§ 621e I ZPO). (ab) Bedeutung: Von der Globalverweisung auf das FGG (§ 621a I ZPO) macht § 621e ZPO eine Ausnahme: Bei "Endentscheidungen" ist nur die befristete Beschwerde zulässig. (b) Wann liegt das vor? Wenn die Entscheidung zumindest teilweise instanzbeendend ist (auch eine Entscheidung des Rechtspflegers >dazu), OLG Köln DRsp 2001/11672. (c) Zweifelsfälle: Ist [...]
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