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Rechtsmittel bei isolierten FGG-Familienverfahren

(Verf/373)
Autor: Brückel

Nur für Altverfahren (dazu)  (>Neues Recht)

(>Abänderung?)

Welche Rechtsbehelfe sind möglich? Gegen Entscheidungen:

-Des Rechtspflegers:

-Grundsätze

-Gegen Entscheidungen zur Vergütung des Verfahrenspflegers  

-Des Richters:

-Innerhalb des Verfahrens:

-Grundsätze

-Beschwerdebefugnis?

-Gegen eine einstweilige FGG-Anordnung

-Instanzabschließende:

-Grundsätze

-Beschwerdebefugnis?

-Über Kosten   (>Gegen die Wertfestsetzung?)

-Bei greifbarer Gesetzwidrigkeit/ Gehörsrüge:

§ 321a ZPO (dazu) gilt analog (§ 29a FGG), OLG Köln DRsp 2003/4143. Eine außerordentliche Beschwerde (dazu) ist nicht mehr zulässig, KG FamRZ 2005,918.

-Über Rechtsmittel (weitere Rechtsbehelfe?)  

-In der Vollstreckung (nach § 33 FGG)  

-Besondere Rechtsbehelfe

Kommt auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht?

§§ 233 ff ZPO (dazu) gelten analog, auch § 236 II 2 ZPO (Text), BayObLG DRsp 2002/17978 = FamRZ 2003,403.

Was kann gegen Untätigkeit unternommen werden?

Inwieweit hier die Beschwerde zulässig ist, ist streitig (dazu).