Rechtsmittel bei isolierten FGG-Familienverfahren
Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht)
(>Abänderung?)
Welche Rechtsbehelfe sind möglich? Gegen Entscheidungen:
-Des Rechtspflegers:
-Gegen Entscheidungen zur Vergütung des Verfahrenspflegers
-Des Richters:
-Innerhalb des Verfahrens:
-Gegen eine einstweilige FGG-Anordnung
-Instanzabschließende:
-Über Kosten (>Gegen die Wertfestsetzung?)
-Bei greifbarer Gesetzwidrigkeit/ Gehörsrüge:
§ 321a ZPO (dazu) gilt analog (§ 29a FGG), OLG Köln DRsp 2003/4143. Eine außerordentliche Beschwerde (dazu) ist nicht mehr zulässig, KG FamRZ 2005,918.
-Über Rechtsmittel (weitere Rechtsbehelfe?)
-In der Vollstreckung (nach § 33 FGG)
Kommt auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht?
§§ 233 ff ZPO (dazu) gelten analog, auch § 236 II 2 ZPO (Text), BayObLG DRsp 2002/17978 = FamRZ 2003,403.
Was kann gegen Untätigkeit unternommen werden?
Inwieweit hier die Beschwerde zulässig ist, ist streitig (dazu).