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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG). 2. Weitere Rechtsmittel nach einer Beschwerdeentscheidung innerhalb des Verfahrens? 1. Nach Anfechtung einer instanzabschließenden Entscheidung: Wenn bereits eine Beschwerdeentscheidung gemäß (§ 629a II i.V.m.) § 621e ZPO (dazu) ergangen ist: (-->Nach Zwischenentscheidungen) a. Bei Wohnung/Hausrat / ZA / Gewaltschutz: Nein (da nicht in § 621e II ZPO aufgeführt), Zöller[26.] 621e R.84. Nein, auch nicht nach Verwerfung der Beschwerde als unzulässig, BGH DRsp 2008/10942 = FamRZ 2008,1245 /1. b. Bei Ausland-Sorge-Fällen: Nein, da durch § 40 IntFamRVG (8 II 2 SorgRÜbkAG) (dazu) ausgeschlossen. c. Beim Versorgungsausgleich: Bei einer Änderung nach § 1587d BGB (dazu) oder bei Rechtspfleger-Entscheidungen: Nein (da durch § 53g II FGG ausgeschlossen), Zöller[26.] 621e ZPO R.83. Ansonsten kommt eine Rechtsbeschwerde in Betracht, wenn der Beschwerdeführer in [...]
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