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Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Fam-Recht) (-->Übersicht) (Im Kontext: >§ 707 ZPO/ >§ 719 ZPO) 1. Antrag innerhalb einer neuen Klage: Bei bestimmten Klagen kommt eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO (dazu) in Betracht. Ein Antrag nach § 769 ZPO (Text) setzt einen neuen Prozess voraus (dagegen sind § 707 bzw. § 719 ZPO (s.u.2.) anwendbar, wenn der frühere Prozess fortgeführt wird), Zöller[23.] 620f R.15a. 2. Bei Einlegung von Rechtsbehelfen: a. Wann kommt eine Einstellung in Betracht? (a) Bei Berufung: (aa) Korrekturantrag (§ 718 ZPO >Text): Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit kann vorab angegriffen werden; außerdem kann ein unterlassener Antrag (auf Vollstreckungsschutz nach §§ 710 ff ZPO) nachgeholt werden, sofern die Vollstreckung nicht abgeschlossen ist, Rahm/ Künkel VII R.395. (ab) Einstellungsantrag (§ 719 I 1 i.V.m. § 707 ZPO). Wird eingestellt? (aba) Ohne Sicherheit: (abaa) Gesetzeslage: Das ist nur dann [...]
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