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(>Eilverfahren / >Arrest / >Nach Aufhebung: ggf. Schadensersatz nach § 945 ZPO) 3. Abwehr nach § 927 ZPO / 4. Bei Nicht-Vollziehung 1. Rechtsbehelfe gegen die Eil-Entscheidung selbst: a. Nach Entscheidung über den Arrest-Antrag ohne Verhandlung: (a) Nach Stattgabe: (aa) Grundsatz: S kann Widerspruch einlegen (§ 924 ZPO >Text); unbefristet. Dies gilt auch in neuen Familienstreitsachen, Löhnig FPR 2012,510. Der Widerspruch kann zurückgenommen und ggf. erneut eingelegt werden, OLG Frankfurt DRsp 2013/290. Wenn nach Ablehnung des Antrages das Beschwerdegericht die Anordnung erlassen hat, ist für die Entscheidung über den dagegen gerichteten Widerspruch das erstinstanzliche Gericht zuständig, KG DRsp 2008/117. (ab) Nach einem EV-Beschluss des Gerichts der belegenen Sache: Möglich ist auch ein Antrag auf Aufhebung nach Fristablauf (§ 942 III ZPO >Text). (b) Nach Zurückweisung: (ba) Früher sowie ZPO: G kann sofortige Beschwerde einlegen (§ 567 I Nr.2 ZPO [...]
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