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1. Geltung in Familiensachen? a: Für Anträge in Ehesachen (dazu) und Familienstreitsachen (dazu) gelten die folgenden ZPO-Vorschriften entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >Text), aber mit abweichender Terminologie (dazu). b. In FG-Antragsverfahren: >Dazu. In FG-Verfahren tritt die Befasstheit mit Eingang eines Sachantrags ein, sofern dieser nicht ausdrücklich von der Bewilligung von VKH abhängig gemacht wurde, OLG Stuttgart DRsp 2015/21600 = FamRZ 2016,1002. Der Begriff der Rechtshängigkeit hat in FG-Verfahren keine Bedeutung, OLG Brandenburg DRsp 2021/59. Ebenso der Begriff der Anhängigkeit; die Übermittlung eines verfahrenseinleitenden Antrags hat keine konstitutive Wirkung, OLG Hamburg DRsp 2022/13102 = FamRZ 2022,1953. c. In FG-Amtsverfahren: >Dazu. 2. ZPO: Anhängigkeit: a. Wann beginnt sie? (a) Grundsatz: Infolge des Eingangs eines Antrags bei Gericht oder dessen Aufnahme zu Protokoll, OLG Nürnberg DRsp 1998/7375 = FamRZ 1998,492. Für die Anhängigkeit genügt ein [...]
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