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- Überleitung des PKH-Rechts 1.1.2014
(Fam-Sonderregeln: >Unterhalt / >Güterrecht / >Sonstige) (>Früher) (>Internationale Zuständigkeit / >Vereinbarungen) (>§ 12 ff im Kontext) 1. Allgemeiner Gerichtsstand: a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist" (§ 12 ZPO). (b) Bedeutung: Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten begründet stets die örtliche Zuständigkeit des dortigen Gerichts, außer wenn ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht (z.B. nach § 689 II ZPO >Text für den Mahnantrag). b. Wo befindet er sich? Der allgemeine Gerichtsstand ergibt sich primär aus dem Wohnsitz (dazu) (§ 13 ZPO >Text) der beklagten (§ 12 ZPO) Partei, hilfsweise (§ 16 1.HS ZPO >Text) aus ihrem tatsächlichen Aufenthalt (dazu) und weiter hilfsweise aus dem früheren Wohnsitz (§ 16 2.HS [...]
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