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(>Besonderh. bei Scheidung / >Verpflichtung zur Rücknahme? / >Anfechtung der Rücknahme) (Früher: >Sonderregeln für Ehesachen / >Bei FGG-Anträgen) 3. Wann wird die Rücknahme wirksam? / 4. Folgen der wirksamen Rücknahme 1. Welche Rechtsgrundlagen gelten? a. Fam-Verfahren (ab 1.9.2009 >dazu): (a) Ehe- und Streitsachen: § 113 I 2 FamFG (Text) erklärt die §§ 101 (Text), 269 (Text), 346 (Text) ZPO weiterhin für entsprechend anwendbar: s.u. 2 bis 4. (b) FG-Verfahren: >Dazu. (c) EA-Verfahren: >Dazu. b. ZPO-Regeln: Bei Rücknahme von: (a) Klage bzw. Streitsachenantrag: § 269 ZPO (Text) (>Kostenentscheidung). Entsprechendes gilt bezüglich der ausscheidenden Partei beim Parteiwechsel (dazu). (b) Mahnantrag: Zur Sonderregel des § 696 IV ZPO (Text) für die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens vgl. Wolff NJW 2003,553. (c) Vereinfachtes Kindesunterhalts-Verfahren: b) gilt analog (z.T. streitig >dazu) (d) Berufung: § 516 [...]
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