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(>§ 260 ZPO im Kontext) 3. Formen objektiver Klagehäufung 1. Abgrenzung: Bei identischen Parteien liegt eine objektive, anderenfalls eine subjektive Klagehäufung (nach §§ 59 f ZPO >Text) vor, Zöller[30.] 260 R.2. 2. Ist eine objektive Häufung generell zulässig? a. In besonderen Verfahren: (a) Bei Stufenklage (dazu)? § 254 ZPO (Text) ist ein privilegierter Sonderfall von § 260 ZPO, der Auskunftsantrag dient dem Leistungsantrag, OLG Zweibrücken DRsp 2004/16019 = FamRZ 2005,379 /1. Die Voraussetzungen von § 260 ZPO sind hier entbehrlich, die Zuständigkeit für den Hauptantrag genügt, OLG Naumburg DRsp 2002/11027 = FamRZ 2003,386. (b) Bei Ehe-/ Lebenspartnersachen eingeschränkt? Ja (dazu). (c) Bei Abstammungssachen eingeschränkt? Ja (dazu). (d) In sonstigen FG-Sachen? Nach Ermessen (dazu). b. Ansonsten: (a) Gesetzeslage: Mehrere Ansprüche können nur dann "in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und [...]
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