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- Überleitung des PKH-Rechts 1.1.2014
Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Fam-Recht) (-->Sonstige Anforderungen / -->Niederschlagung von Mehrkosten) 3. Ohne Gründe möglich? / 4. Anforderungen an die Begründung 5. Folgen bei Mängeln 1. Grundsätze: a. Geltung: § 313a ZPO (Text) gilt bei neuen Verfahren ab dem 1.9.2009 (dazu) nur noch für Nicht-Familiensachen. In neuen Familiensachen gilt dann § 38 FamFG (dazu). b. Begründungspflicht? Aus dem Grundgesetz ergibt sich für unanfechtbare Entscheidungen nur dann eine Pflicht zur Begründung, wenn aus nicht bereits ohne weiteres erkennbaren Gründen vom eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift abgewichen werden soll, BVerfG NJW 1998,3484 = DRsp 1999/10359. Beschlüsse müssen begründet werden, wenn sie einem Rechtsmittel unterliegen, OLG Düsseldorf FamRZ 2002,249. Die folgenden Erleichterungen gelten analog bei Beschlüssen, OLG München NJW-RR 2003,1656 = FamRZ 2004,963 LS. c. Begründungsverbot? Ob von den folgenden Möglichkeiten eines Weglassens von [...]
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