Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Fam-Recht) (-->Sonstige Anforderungen / -->Niederschlagung von Mehrkosten) 3. Ohne Gründe möglich? / 4. Anforderungen an die Begründung 5. Folgen bei Mängeln 1. Grundsätze: a. Geltung: § 313a ZPO (Text) gilt bei neuen Verfahren ab dem 1.9.2009 (dazu) nur noch für Nicht-Familiensachen. In neuen Familiensachen gilt dann § 38 FamFG (dazu). b. Begründungspflicht? Aus dem Grundgesetz ergibt sich für unanfechtbare Entscheidungen nur dann eine Pflicht zur Begründung, wenn aus nicht bereits ohne weiteres erkennbaren Gründen vom eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift abgewichen werden soll, BVerfG NJW 1998,3484 = DRsp 1999/10359. Beschlüsse müssen begründet werden, wenn sie einem Rechtsmittel unterliegen, OLG Düsseldorf FamRZ 2002,249. Die folgenden Erleichterungen gelten analog bei Beschlüssen, OLG München NJW-RR 2003,1656 = FamRZ 2004,963 LS. c. Begründungsverbot? Ob von den folgenden Möglichkeiten eines Weglassens von [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen