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- Überleitung des PKH-Rechts 1.1.2014
(>Bei Güterrecht / >Bei Unterhalt/Stufenklage / >Bei Teilverhandeln, § 334 ZPO) (>§ 301 ZPO im Kontext) 2. Fragliche Fälle / 3. Beschwer durch Teilurteil / 4. Bindungswirkung? 1. Wann kommt generell ein Teilbeschluss/ Teilurteil in Betracht? a. Gesetzeslage: "Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen" (§ 301 I 1 ZPO). Diese Vorschrift gilt in Fam-Streitverfahren ab 1.9.2009 entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >Text), wo es aber "Teilbeschluss" heißen müsste. b. Bedeutung: Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen (auch infolge einer ggf. abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht) [...]
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