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- Überleitung des PKH-Rechts 1.1.2014
(>Einspruch pp.) (>§ 330 ff ZPO im Kontext) 2. Grds. säumig? / 3. Säumnis in besonderen Verfahrenssituationen (>Zweites VU) 4. Kosten 1. Grundlagen: a. Besonderheiten in Familiensachen: Die nachfolgenden ZPO-Regeln gelten über § 113 I 2 FamFG (Text) uneingeschränkt in isolierten Streit-Verfahren (dazu) und teilweise auch im Eheverbund. Zu beachten ist aber die geänderte Terminologie (dazu): daher ergeht hier nicht mehr ein VU gegen eine Partei, sondern ein "Versäumnisbeschluss" gegen einen "Beteiligten". b. Säumnisentscheidung nach ZPO-Regeln? (a) Zulässig? Bei Säumnis (s.u.) kann ein Versäumnisurteil nach §§ 330, 331 ZPO (Text) bzw. eine Aktenlageentscheidung nach §§ 331a (Text), 251a (Text) ZPO (hierzu BGH DRsp 2001/16236 = NJW 2002,301) ergehen, gegen den Beklagten aber nur dann, wenn die Klage schlüssig ist (§ 331 I 1 ZPO), die Einlassungsfrist (§ 274 III ZPO >Text) gewahrt ist und das Vorbringen rechtzeitig (§ 132 ZPO >Text) [...]
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