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Ist der Vorteil mietfreien Wohnens als Einkommen anzurechnen?            

(Unt/453)
Autor: Brückel

Kommt generell ein Wohnvorteil in Betracht?  (>Bei Soldaten)

-Wovon leitet er sich ab? str.: von >Einkommen? /  >Ersparnis? /  >Mehraufwand?

-Bedarf: Prägt der Wohnvorteil die Lebensverhältnisse?  

-Bei Trennung im Haus

-Nach Verkauf der Wohnung bzw. Zukauf  

-Bei Gütergemeinschaft

-Ist dem Kind ein Wohnvorteil anzurechnen?

-Vorteil aus Zuwendung von dritter Seite  

-Wohnvorteil oder Nutzungsentschädigung?

Beim Ehegatten-Unterhalt:

-Grundsatz: Der Vorteil ist wie Einkommen zu behandeln, Leitlinien (dazu) (5.). Auch wenn

er nicht prägend ist, BGH DRsp 2013/17815 = FamRZ 2013,1366 [94].

-Bewertung des Wohnvorteils des bleibenden Gatten:

-Besteht eine Obliegenheit zur Verwertung der Ehewohnung? >Dazu  

-Wenn diese Obliegenheit besteht:

-Nach Mietwert pp.

-Nach Zukauf des Anteils des anderen Gatten  

                         -Solange keine Verwertung geschuldet wird:

-Ist dann der Wohnwert ggf. unerheblich?

-Gilt eine Obergrenze? (str.)

-Berechnungsarten (je nachdem):

-Mit Drittelobergrenze (str.)

-Ohne schematische Obergrenze (BGH)

-Bereinigung: >Abzüge/ Ausgleich von Kosten

-Sind andere Personen (Kinder/ Partner) einzubeziehen? >Dazu

-Bei konkreter Bedarfsberechnung: >Dazu

Beim Kindesunterhalt: Wenn S mietfrei wohnt: >Dazu

Beim Eltern-/Enkelunterhalt: Wenn S mietfrei wohnt: >Dazu

Bei nichtehelichen Eltern: Wenn S mietfrei wohnt: Der objektive Wohnwert ist im Mangelfall auf

den Wohnanteil (dazu) abzusenken, OLG Stuttgart FamRZ 2007,1839.