Ist der Vorteil mietfreien Wohnens als Einkommen anzurechnen?
Kommt generell ein Wohnvorteil in Betracht? (>Bei Soldaten)
-Wovon leitet er sich ab? str.: von >Einkommen? / >Ersparnis? / >Mehraufwand?
-Bedarf: Prägt der Wohnvorteil die Lebensverhältnisse?
-Nach Verkauf der Wohnung bzw. Zukauf
-Ist dem Kind ein Wohnvorteil anzurechnen?
-Vorteil aus Zuwendung von dritter Seite
-Wohnvorteil oder Nutzungsentschädigung?
Beim Ehegatten-Unterhalt:
-Grundsatz: Der Vorteil ist wie Einkommen zu behandeln, Leitlinien (dazu) (5.). Auch wenn
er nicht prägend ist, BGH DRsp 2013/17815 = FamRZ 2013,1366 [94].
-Bewertung des Wohnvorteils des bleibenden Gatten:
-Besteht eine Obliegenheit zur Verwertung der Ehewohnung? >Dazu
-Wenn diese Obliegenheit besteht:
-Nach Zukauf des Anteils des anderen Gatten
-Solange keine Verwertung geschuldet wird:
-Ist dann der Wohnwert ggf. unerheblich?
-Gilt eine Obergrenze? (str.)
-Berechnungsarten (je nachdem):
-Mit Drittelobergrenze (str.)
-Ohne schematische Obergrenze (BGH)
-Bereinigung: >Abzüge/ Ausgleich von Kosten
-Sind andere Personen (Kinder/ Partner) einzubeziehen? >Dazu
-Bei konkreter Bedarfsberechnung: >Dazu
Beim Kindesunterhalt: Wenn S mietfrei wohnt: >Dazu
Beim Eltern-/Enkelunterhalt: Wenn S mietfrei wohnt: >Dazu
Bei nichtehelichen Eltern: Wenn S mietfrei wohnt: Der objektive Wohnwert ist im Mangelfall auf
den Wohnanteil (dazu) abzusenken, OLG Stuttgart FamRZ 2007,1839.