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(>Ist noch keine Verwertung geschuldet? / >Wenn doch / >Bereinigung) 1. Wann ist dieser Rechenweg anwendbar? a. Je nach Obliegenheit: Nur solange keine Obliegenheit (dazu) zur Verwertung der Wohnung besteht (da nur dann nicht grds. der volle Wohnwert anzusetzen ist), BGH DRsp 2012/23339 = FamRZ 2013,191 = NJW 2013,461 [24]. b. Je nach Theorie: Wenn nicht die Anwendung einer schematischen (Drittel-)Obergrenze (dazu), bezogen auf das Einkommen des Bleibenden, vertreten wird. c. Wenn mehrere Wohnungen bestehen: Dann gilt dieser Rechenweg für beide Wohnungen unabhängig davon, in welchem zeitlichen Umfang S sie nutzt, BGH DRsp 2009/15018 = FamRZ 2009,1300 = NJW 2009,2523 [24]. Auch hier ist für beide Wohnungen zu prüfen, inwieweit S bereits eine Verwertung zuzumuten ist, BGH DRsp 2009/15018 = FamRZ 2009,1300 = NJW 2009,2523 [25]. 2. Wie ist zu rechnen? a. Wovon ist bei der Bewertung auszugehen? str.: a) Vom halben Wohnwert: Vom Wohnwert ist nur der Eigenanteil (50%) [...]
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