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1. Wovon geht diese Theorie aus? Der Wohnvorteil in der Ehewohnung stellt (als Gebrauchsvorteil nach § 100 BGB >Text) anrechenbares Einkommen dar, BGH DRsp 1998/7549 = FamRZ 1998,899 = NJW 1998,2821, BGH DRsp 2007/8288 = FamRZ 2007,879 = NJW 2007,1974, BGH DRsp 2008/8712 = FamRZ 2008,963 = NJW 2008,1946, außer bei freiwilliger Wohnungsgewährung durch Dritte (dazu). Die Gebrauchsvorteile sind den Einkünften zuzurechnen, soweit sie die Belastungen übersteigen, wobei "totes" Kapital" außer Ansatz bleibt, BGH DRsp 1994/4126 = FamRZ 1989,1160 = NJW 1989,2809, BGH DRsp 2008/8712 = FamRZ 2008,963 = NJW 2008,1946. Die wirtschaftliche Nutzung ist wie Einkommen zu behandeln, OLG-Leitlinien (dazu) (5), BGH DRsp 2014/3779 = FamRZ 2014,538 = NJW 2014,1173 [34]. 2. Welches fiktive Einkommen kommt in Betracht? a. Wenn eine Verwertungsobliegenheit besteht (dazu): Die bei der geschuldeten Art der Verwertung zu erzielende Rendite ist als fiktives Einkommen (von G bzw. S) [...]
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