- Ist der Vorteil mietfreien Wohnens als Einkommen anzurechnen?
- Wenn ein Wohnvorteil zugewendet wird
- Prägt ein Wohnvorteil die Lebensverhältnisse?
- Kann beim Unterhalt für Eltern oder Enkel ein Wohnvorteil angerechnet werden?
- Wohnvorteil: Ersparnis-Theorie
- Wohnvorteil: Mehraufwand-Theorie
- Wohnvorteil: Theorie des (fiktiven) Einkommens
- Bereinigung des eigenen Wohnvorteils um Abzüge
- Ist bei Getrenntleben im Haus ein Wohnvorteil anzurechnen?
- Unterhaltsberechnung mit Mietwert, wenn Verwertung geschuldet wird
- Ist der Wohnwert überhaupt erheblich?
- Obergrenze für die Anrechnung des Wohnwerts?
- Wohnwert-Berechnungen mit Drittelobergrenze
- Wohnwertrechnung ohne feste Obergrenze (angemessener Wohnwert, BGH)
- Sind andere Personen in die Wohnwertberechnung einzubeziehen?
- Wohnvorteil auch nach dem Verkauf der Wohnung?
- Ist Wohnvorteil (Unterhalt) oder Nutzungsvergütung (WH) vorrangig?
- Wohnvorteil bei Gütergemeinschaft
- Auswirkung des Wohnvorteils beim Kindesunterhalt
1. Wovon geht diese Theorie aus? Der Wohnvorteil in der Ehewohnung stellt (als Gebrauchsvorteil nach § 100 BGB >Text) anrechenbares Einkommen dar, BGH DRsp 1998/7549 = FamRZ 1998,899 = NJW 1998,2821, BGH DRsp 2007/8288 = FamRZ 2007,879 = NJW 2007,1974, BGH DRsp 2008/8712 = FamRZ 2008,963 = NJW 2008,1946, außer bei freiwilliger Wohnungsgewährung durch Dritte (dazu). Die Gebrauchsvorteile sind den Einkünften zuzurechnen, soweit sie die Belastungen übersteigen, wobei "totes" Kapital" außer Ansatz bleibt, BGH DRsp 1994/4126 = FamRZ 1989,1160 = NJW 1989,2809, BGH DRsp 2008/8712 = FamRZ 2008,963 = NJW 2008,1946. Die wirtschaftliche Nutzung ist wie Einkommen zu behandeln, OLG-Leitlinien (dazu) (5), BGH DRsp 2014/3779 = FamRZ 2014,538 = NJW 2014,1173 [34]. 2. Welches fiktive Einkommen kommt in Betracht? a. Wenn eine Verwertungsobliegenheit besteht (dazu): Die bei der geschuldeten Art der Verwertung zu erzielende Rendite ist als fiktives Einkommen (von G bzw. S) [...]
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