- Ist der Vorteil mietfreien Wohnens als Einkommen anzurechnen?
- Wenn ein Wohnvorteil zugewendet wird
- Prägt ein Wohnvorteil die Lebensverhältnisse?
- Kann beim Unterhalt für Eltern oder Enkel ein Wohnvorteil angerechnet werden?
- Wohnvorteil: Ersparnis-Theorie
- Wohnvorteil: Mehraufwand-Theorie
- Wohnvorteil: Theorie des (fiktiven) Einkommens
- Bereinigung des eigenen Wohnvorteils um Abzüge
- Ist bei Getrenntleben im Haus ein Wohnvorteil anzurechnen?
- Unterhaltsberechnung mit Mietwert, wenn Verwertung geschuldet wird
- Ist der Wohnwert überhaupt erheblich?
- Obergrenze für die Anrechnung des Wohnwerts?
- Wohnwert-Berechnungen mit Drittelobergrenze
- Wohnwertrechnung ohne feste Obergrenze (angemessener Wohnwert, BGH)
- Sind andere Personen in die Wohnwertberechnung einzubeziehen?
- Wohnvorteil auch nach dem Verkauf der Wohnung?
- Ist Wohnvorteil (Unterhalt) oder Nutzungsvergütung (WH) vorrangig?
- Wohnvorteil bei Gütergemeinschaft
- Auswirkung des Wohnvorteils beim Kindesunterhalt
(>Anspruch auf WH-Nutzungsvergütung?) 1. Grundsatz: Solange noch keine Regelung getroffen ist, hat der Ausziehende ein Wahlrecht, eine Nutzungsentschädigung (als Hausratssache >dazu) zu verlangen oder den Vorteil in die Unterhaltsberechnung einfließen zu lassen (dazu), OLG Bremen DRsp 2014/4601 = NJW 2014,2129 = FamRZ 2014,1299. Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen, Leitlinien (5.) Celle 1/24. 2. Wenn eine Nutzungsentschädigung gezahlt wird: a. Ist beim Bleibenden dennoch ein Wohnvorteil anrechenbar? Der Wohnvorteil des Bleibenden vermindert sich um alle Belastungen (dazu); hierzu zählt auch eine zu entrichtende Nutzungsentschädigung, BGH DRsp 2005/17631 = NJW 2005,3277 (3280) = FamRZ 2005,1817. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die vom Wohnenden gezahlte Entschädigung für die alleinige Nutzung dem Wohnvorteil entspricht, so dass dieser dann unterhaltsrechtlich außer [...]
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