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(>Anspruch auf WH-Nutzungsvergütung?) 1. Grundsatz: Solange noch keine Regelung getroffen ist, hat der Ausziehende ein Wahlrecht, eine Nutzungsentschädigung (als Hausratssache >dazu) zu verlangen oder den Vorteil in die Unterhaltsberechnung einfließen zu lassen (dazu), OLG Bremen DRsp 2014/4601 = NJW 2014,2129 = FamRZ 2014,1299. Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen, Leitlinien (5.) Celle 1/24. 2. Wenn eine Nutzungsentschädigung gezahlt wird: a. Ist beim Bleibenden dennoch ein Wohnvorteil anrechenbar? Der Wohnvorteil des Bleibenden vermindert sich um alle Belastungen (dazu); hierzu zählt auch eine zu entrichtende Nutzungsentschädigung, BGH DRsp 2005/17631 = NJW 2005,3277 (3280) = FamRZ 2005,1817. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die vom Wohnenden gezahlte Entschädigung für die alleinige Nutzung dem Wohnvorteil entspricht, so dass dieser dann unterhaltsrechtlich außer [...]
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