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(Wohnwert / Hauptmenü ) Der Wohnwert deckt (so hoch er auch sein mag) stets nur den Wohnbedarf; der tatsächliche Wohnwert kann daher dahinstehen, wenn S nicht zur Verwertung (dazu) der Wohnung verpflichtet ist (erst dann würde der Wert austauschbar gegen Bargeld) und das sonstige Einkommen von S nicht ausreicht, um den Eigenbedarf nach dem einschlägigen (dazu) Selbstbehalt abzüglich des darin enthaltenen (dazu) Wohnbedarfs zu befriedigen, OLG Celle DRsp 2005/14358 = FamRZ 2001,1640. [...]
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