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Wenn G und S verschiedene Stockwerke im gemeinsamen Haus bewohnen, scheidet ein Wohnwertausgleich aus, OLG Karlsruhe DRsp 1998/17013 = FamRZ 1998,1511. Zwar erhöht sich der Bedarf zunächst einmal um den Wohnwert, aber wegen der Anrechnung auf der Bedürftigkeitsstufe wirkt sich das nicht auf den Unterhalt aus, Wendl-Staudigl[5.] § 1 R.267a. Bei Getrenntleben im selben Haus heben sich die Wohnvorteile auf, Pauling FPR 2006,477. [...]
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